3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens gegen die beschuldigte Person besteht. 3.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 9. Oktober 2018 durch die Kantonspolizei festgenommen. Im Anschluss fand eine Hausdurchsuchung am Domizil der Beschwerdeführerin statt. Dabei wurden ein Kügelchen Kokain, 44g weisses Pulver sowie CHF 3‘530.00 Bargeld durch die Polizei sichergestellt. Die Beschwerdeführerin gibt zu, dass das Kügelchen Kokain ihr gehöre. Das weisse Pulver wurde in einer lee-