subeventualiter sei anstelle von Untersuchungshaft eine Ersatzmassnahme in der Form einer Eingrenzung gemäss Art. 237 Abs. 2 Bst. c StPO, bezogen auf die Stadt Biel (gesamtes Stadtgebiet), für einen Monat anzuordnen; subsubeventualiter sei eine Untersuchungshaft von vier Wochen anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Staatsanwältin C.________, welche von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren beauftragt wurde, schloss am 25. Oktober 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.