Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 19. Oktober 2018 Beschwerde. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und sie sei umgehend in die Freiheit zu entlassen; eventualiter seien anstelle von Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen in der Form einer Schriftensperre sowie der Verpflichtung, sich persönlich während einem Monat täglich zu Bürozeiten auf der Wache der Kantonspolizei Bern in Biel zu melden, anzuordnen; subeventualiter sei anstelle von Untersuchungshaft eine Ersatzmassnahme in der Form einer Eingrenzung gemäss Art. 237 Abs. 2 Bst.