7 für die Gesamtbetrachtung nicht von Relevanz sind. Es handelt sich um Vermutungen des Ehemannes, die am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen. 4.4 Insgesamt ergibt sich, dass keine genügenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschuldigten vorhanden sind und damit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten wäre, würde das Verfahren durch ein Sachgericht beurteilt werden. Folglich wurde das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO rechtmässig eingestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.