Nach dem Gesagten fehlt es klar am subjektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs. Der Beschuldigten lässt sich nicht nachweisen, dass sie sich wissentlich und willentlich auf das Grundstück des Beschwerdeführers begab und dadurch dessen Hausrecht verletzen wollte. Auch ein Gerichtsverfahren würde diesbezüglich nicht die nötige Klarheit verschaffen, da der geistige Zustand der Beschuldigten sowie deren Absichten im konkreten Fall nicht mehr zu eruieren wären. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die Aussagen des Ehemannes der Beschuldigten – so etwa zu den Vorbesitzern des Hauses des Beschwerdeführers –