Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte und ihr Ehemann am 21. Februar 2018 Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung und Beschimpfung eingereicht haben. Demzufolge soll der Beschwerdeführer die Beschuldigte anlässlich eines Streits als «Saumore» beschimpft haben (vgl. Anzeigerapport vom 8. März 2018). Selbst an diesen Vorfall konnte sich die Beschuldigte jedoch bereits anlässlich ihrer Einvernahme am 1. März 2018 – und damit nur knapp eine Woche nach Einreichung der Anzeige – nicht mehr erinnern und ebenfalls keine Aussagen machen (EV Beschuldigte vom 1. März 2018, Z. 83 ff., 93 ff.). Nach dem Gesagten fehlt es klar am subjektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs.