So hat sie beispielsweise zu Protokoll gegeben, sich auf dem Foto zu erkennen, jedoch nicht mehr zu wissen, ob und weshalb sie am 31. Dezember 2017 um das Haus des Beschwerdeführers gelaufen sei (EV Beschuldigte vom 1. März 2018, Z. 56 ff.). Im Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Beschuldigte nicht ausführlicher zum Vorfall hätte äussern wollen. Sofern sie sachdienliche Angaben hätte machen können, wäre es ihr gewiss ein Anliegen gewesen, ihren Standpunkt darzulegen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte und ihr Ehemann am 21. Februar 2018 Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung und Beschimpfung eingereicht haben.