Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschuldigte sei durch die Strafverfolgungsbehörde nicht ausreichend befragt worden bzw. es sei ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen worden, die Beschuldigte könne keine sachdienlichen Aussagen zum Geschehen machen, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass die Beschuldigte durchaus bestrebt war, wo möglich selber Aussagen zu machen. So hat sie beispielsweise zu Protokoll gegeben, sich auf dem Foto zu erkennen, jedoch nicht mehr zu wissen, ob und weshalb sie am 31. Dezember 2017 um das Haus des Beschwerdeführers gelaufen sei (EV Beschuldigte vom 1. März 2018, Z. 56 ff.).