Es könne schon fünf Minuten später sein, dass sie sich nicht mehr daran erinnern könne, was passiert sei (EV Beschuldigte vom 1. März 2018, Z. 32 ff.). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschuldigte sei durch die Strafverfolgungsbehörde nicht ausreichend befragt worden bzw. es sei ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen worden, die Beschuldigte könne keine sachdienlichen Aussagen zum Geschehen machen, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass die Beschuldigte durchaus bestrebt war, wo möglich selber Aussagen zu machen.