Daneben kann sie sich Dinge gar nicht mehr oder nur noch kurzzeitig merken. Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig festhielt, ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte noch daran erinnern kann, überhaupt je den Vorplatz des Beschwerdeführers betreten zu haben. Noch weniger wird sie sich an das im März 2017 erteilte Hausverbot erinnern können, vergisst sie offenbar inzwischen täglich, dass sie bereits Medikamente bestellt hat. Das limitierte Aussagevermögen der Beschuldigten verstärkt dieses Bild.