6 Wohl ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass sich die medizinischen Berichte nicht spezifisch zum Zustand der Beschuldigten im Tatzeitpunkt äussern. Dies ist nach Überzeugung der Kammer allerdings auch nicht notwendig. Die medizinischen Befunde attestieren der Beschuldigten allgemein eine schlechte psychische Verfassung. Ihre Denkfähigkeit scheint mittlerweile stark und irreparabel eingeschränkt zu sein. Offenbar überfordern sie schon einfache Alltagshandlungen. Daneben kann sie sich Dinge gar nicht mehr oder nur noch kurzzeitig merken.