Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zu Recht verneint. Im Weiteren qualifizierte sie ebenfalls den subjektiven Tatbestand als nicht erfüllt, weshalb sich eine detaillierte Überprüfung des mutmasslichen Tatorts erübrigte. Diese Vorgehensweise ist mit Blick auf das Folgende nicht zu beanstanden. 4.3 Die Beschuldigte leidet an einer fortgeschrittenen Demenzkrankheit. Bereits der neurologische Bericht des Bürgerspitals H.________ aus dem Jahre 2015 bestätigte die Verdachtsdiagnose einer dementiellen Entwicklung.