Der Beschwerdeführer ist also durchaus in der Lage, den Begriff der Umfriedung bedeutungsmässig einzuordnen, scheint er doch der Meinung zu sein, die fehlende Umfriedung durch das Aussprechen eines umfassenden Hausverbots kompensieren zu können. Wie jedoch die Generalstaatsanwaltschaft festhielt, vermag das Hausverbot alleine dieses objektive Tatbestandsmerkmal nicht zu ersetzen. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zu Recht verneint.