Das unterschiedliche Vorgehen scheint einzig auf den Umstand zurückführbar zu sein, dass gegen den Ehemann der Beschuldigten zum damaligen Zeitpunkt kein Hausverbot bestanden hatte. Vor dem Hintergrund der Jahre andauernden, veritablen Feindschaft der Parteien ist anders nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer den Ehemann der Beschuldigten nicht auch angezeigt hat. Der Beschwerdeführer ist also durchaus in der Lage, den Begriff der Umfriedung bedeutungsmässig einzuordnen, scheint er doch der Meinung zu sein, die fehlende Umfriedung durch das Aussprechen eines umfassenden Hausverbots kompensieren zu können.