Dem Anzeigerapport vom 5. März 2018 kann schliesslich entnommen werden, dass die Parteien seit Jahren in gegenseitige Streitigkeiten verwickelt sind. Obschon die beiden fotografisch dokumentierten Vorfälle nahezu identisch sind, reichte der Beschwerdeführer nur gegen die Beschuldigte Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs ein. Das unterschiedliche Vorgehen scheint einzig auf den Umstand zurückführbar zu sein, dass gegen den Ehemann der Beschuldigten zum damaligen Zeitpunkt kein Hausverbot bestanden hatte.