Diesbezüglich reichte der Beschwerdeführer wiederum ein Foto ein, welches (angeblich) den Ehemann der Beschuldigten an derselben Stelle zeigt, an der bereits die Beschuldigte fotografiert worden war. Weiter gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, bis anhin dem Ehemann der Beschuldigten noch kein schriftliches Hausverbot erteilt zu haben, dies nun aber nachholen zu wollen (EV Beschwerdeführer vom 28. Februar 2018, S. 3 Z. 79 ff.). Dem Anzeigerapport vom 5. März 2018 kann schliesslich entnommen werden, dass die Parteien seit Jahren in gegenseitige Streitigkeiten verwickelt sind.