5 schwerdeführer aus, der Ehemann der Beschuldigten sei am 21. Februar 2018 um 08:35 Uhr bis vor seine Haustüre gekommen und habe ebenfalls einen Hausfriedensbruch begangen (EV Beschwerdeführer vom 28. Februar 2018, S. 3 Z. 77 ff.). Diesbezüglich reichte der Beschwerdeführer wiederum ein Foto ein, welches (angeblich) den Ehemann der Beschuldigten an derselben Stelle zeigt, an der bereits die Beschuldigte fotografiert worden war.