Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen, dass die Staatsanwaltschaft – ohne selber Nachforschungen angestellt zu haben – nicht auf das Fehlen objektiver Tatbestandsmerkmale schliessen kann. Die von der Generalstaatsanwaltschaft verwendete Aussage des Beschwerdeführers ist für die Beurteilung der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen jedoch von wesentlicher Bedeutung. Entgegen seiner Ausführungen scheint ihm der Begriff der Umfriedung sowie dessen Bedeutung nämlich durchaus bekannt zu sein, wie auch sein Verhalten eindrücklich belegt. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2018 führte der Be-