Wie die Staatsanwaltschaft richtig festhielt, lässt die vom Beschwerdeführer eingereichte Fotografie keine Rückschlüsse auf den mutmasslichen Tatort zu. Entsprechend kann dem Bild nicht entnommen werden, ob und inwiefern die Beschuldigte das Grundstück des Beschwerdeführers unberechtigt betreten hat, zumal der Durchgangsweg der Liegenschaften vom Hausverbot unbestrittenermassen nicht erfasst ist. Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen, dass die Staatsanwaltschaft – ohne selber Nachforschungen angestellt zu haben – nicht auf das Fehlen objektiver Tatbestandsmerkmale schliessen kann.