f., je mit weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 20 vom 19. April 2018, E. 4.1 mit Hinweis). 4.2 Wie die Staatsanwaltschaft richtig festhielt, lässt die vom Beschwerdeführer eingereichte Fotografie keine Rückschlüsse auf den mutmasslichen Tatort zu.