Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Der Strafverfolgungsbehörde, welche über die Einstellung entscheidet, kommt ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (unter vielen Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2018 vom 13. Juni 2018 E. 3.2; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1 f., je mit weiteren Hinweisen).