4 Zur von der Generalstaatsanwaltschaft verwendeten Aussage des Ehemannes der Beschuldigten führte der Beschwerdeführer aus, seine Liegenschaft bereits im Jahre 1980 erworben zu haben. Die Aussage müsse als Schutzbehauptung gewertet werden, da ausgeschlossen sei, dass die Beschuldigte frühere Nachbarn, die vor fast 40 Jahren in dieser Liegenschaft gelebt hätten, habe besuchen wollen. Abschliessend hielt der Beschwerdeführer fest, der Arztbericht von Dr. med. F.________ gebe einen Allgemeinplatz wieder.