Es könne nicht angehen, dass die Staatsanwaltschaft den mutmasslichen Tatort mit Nichtwissen negiere, um sich im Beschwerdeverfahren ohne Abklärungen auf einzelne, willkürlich aus einem Einvernahmeprotokoll gegriffene Aussagen des Beschwerdeführers abzustützen. Ohne den mutmasslichen Tatort selber abgeklärt zu haben, könne die Staatsanwaltschaft nicht davon ausgehen, dass die angebliche Aussenfläche nicht umfriedet sei. Auch könne sie sich nicht auf eine einzelne Aussage des Beschwerdeführers verlassen, da dieser in Bezug auf die Bedeutung der Einfriedung ein juristischer Laie sei.