In der Einstellungsverfügung sei der fehlende objektive Tatbestand damit begründet worden, dass aufgrund der Fotoaufnahme der Tatort nicht eruiert werden könne. Mittlerweile gehe die Generalstaatsanwaltschaft davon aus, dass es sich um den nicht umfriedeten Abstellplatz vor der Haustüre der Liegenschaft des Beschwerdeführers handle. Es könne nicht angehen, dass die Staatsanwaltschaft den mutmasslichen Tatort mit Nichtwissen negiere, um sich im Beschwerdeverfahren ohne Abklärungen auf einzelne, willkürlich aus einem Einvernahmeprotokoll gegriffene Aussagen des Beschwerdeführers abzustützen.