Die medizinischen Berichte legten nahe, dass sich die Beschuldigte weder daran erinnern könne, ob und warum sie sich auf dem Abstellplatz vor der Haustüre des Beschwerdeführers befunden habe, noch, dass sie sich im fraglichen Moment an das neun Monate zuvor zugesendete Hausverbot hätte erinnern können. 3.5 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft äussere sich widersprüchlich. In der Einstellungsverfügung sei der fehlende objektive Tatbestand damit begründet worden, dass aufgrund der Fotoaufnahme der Tatort nicht eruiert werden könne.