Der Ehemann der Beschuldigten habe zudem die Vermutung geäussert, dass die Beschuldigte in ihrer Demenz den Vorplatz des Beschwerdeführers betreten habe, weil sie den Vorbesitzer des Hauses gekannt und diesen mehrmals besucht habe. Weiter hielt die Generalstaatsanwaltschaft fest, die Staatsanwaltschaft habe am 29. März 2018 bei der behandelnden Ärztin der Beschuldigten einen Arztbericht eingeholt und verwies dabei auf entsprechende Berichte von Dr. med. F.________ vom 16. April 2018 sowie des Neurologie-Zentrums des Bürgerspitals H.________ vom 17. September