Selbst wenn die erwähnte Abstellfläche ein für den Hausfriedensbruch taugliches Angriffsobjekt darstellen würde, fehle es aufgrund der Alzheimererkrankung der Beschuldigten eindeutig an der Erfüllung des subjektiven Tatbestands. Die Beschuldigte habe anlässlich ihrer Einvernahme vom 1. März 2018 zu Protokoll gegeben, nicht mehr zu wissen, ob sie wirklich am 31. Dezember 2017 um das Haus gelaufen sei oder warum sie dies gemacht haben sollte.