Insofern fehle es am objektiven Tatbestandsmerkmal der Umfriedung. Das schriftlich erteilte Hausverbot sei lediglich die Bekanntgabe des Willens des Beschwerdeführers, vermöge aber die objektive Tatbestandsvoraussetzung nicht zu ersetzen. Selbst wenn die erwähnte Abstellfläche ein für den Hausfriedensbruch taugliches Angriffsobjekt darstellen würde, fehle es aufgrund der Alzheimererkrankung der Beschuldigten eindeutig an der Erfüllung des subjektiven Tatbestands.