3 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme aus, ein möglicher Hausfriedensbruch beschränke sich auf das unmittelbare Umfeld des Hauses, welches im Sinne der Gesetzesbestimmung «umfriedet» sein müsse, um Schutz beanspruchen zu können. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei die Abstellfläche vor der Haustüre nicht umfriedet, es bestehe jedoch seit dem 29. März 2017 ein schriftliches Hausverbot für die Beschuldigte. Insofern fehle es am objektiven Tatbestandsmerkmal der Umfriedung.