Gestützt darauf könne es nicht angehen, dass die Staatsanwaltschaft, ohne weitere Abklärungen zu tätigen, davon ausgehe, die Beschuldigte habe nicht vorsätzlich gehandelt. Der Beschwerdeführer hält abschliessend fest, die Staatsanwaltschaft habe den strafrechtlich relevanten Sachverhalt ungenügend festgestellt, da sie weder den mutmasslichen Tatort noch die kognitiven Fähigkeiten der Beschuldigten zum Tatzeitpunkt genügend abgeklärt habe.