genschaft des Beschwerdeführers betreten habe. Die Beschuldigte sei nicht verbeiständet und habe gemäss Einvernahmeprotokoll vom 1. März 2018 eigene Aussagen machen können. Sie habe auch nicht zu Protokoll gegeben, rundweg alles in Kürze zu vergessen, sondern sie habe lediglich davon gesprochen, «gewisse Sachen» zu vergessen. Gestützt darauf könne es nicht angehen, dass die Staatsanwaltschaft, ohne weitere Abklärungen zu tätigen, davon ausgehe, die Beschuldigte habe nicht vorsätzlich gehandelt.