Die Erkrankung erfolge in der Regel graduell, weshalb es nicht angehen könne, dass die Staatsanwaltschaft ohne jegliche medizinische Untersuchungsbefunde rundweg und ohne nachvollziehbare Begründung die Schlussfolgerung ziehe, wer an Alzheimer erkrankt sei, könne per sei keine Straftat vorsätzlich begehen. Die protokollierte Behauptung der Beschuldigten, wonach sie sich angeblich nicht mehr erinnern könne, am 31. Dezember 2017 die Liegenschaft des Beschwerdeführers betreten zu haben, sage nichts darüber aus, ob sie zum Tatzeitpunkt im Wissen um das Hausverbot und mit dem Willen dagegen zu verstossen, die Lie-