Den subjektiven Tatbestand betreffend führte der Beschwerdeführer aus, es stehe in keiner Weise fest, wie weit die Alzheimererkrankung der Beschuldigten im Tatzeitpunkt fortgeschritten gewesen sei. Die Erkrankung erfolge in der Regel graduell, weshalb es nicht angehen könne, dass die Staatsanwaltschaft ohne jegliche medizinische Untersuchungsbefunde rundweg und ohne nachvollziehbare Begründung die Schlussfolgerung ziehe, wer an Alzheimer erkrankt sei, könne per sei keine Straftat vorsätzlich begehen.