Die als Beweismittel eingereichte Kameraaufnahme zeige, dass sich die Beschuldigte auf dem Vorplatz der Liegenschaft des Beschwerdeführers aufgehalten habe. Im Hintergrund sei zudem ein Personenwagen des Beschwerdeführers zu erkennen. Anhand eines Augenscheines hätte die Staatsanwaltschaft unschwer erkennen können, dass die Bilder von der Liegenschaft des Beschwerdeführers stammten. Den subjektiven Tatbestand betreffend führte der Beschwerdeführer aus, es stehe in keiner Weise fest, wie weit die Alzheimererkrankung der Beschuldigten im Tatzeitpunkt fortgeschritten gewesen sei.