Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) sowie die Pflicht zur Strafverfolgung (Art. 7 StPO). Er habe der Beschuldigten am 29. März 2017 ein ausdrückliches Hausverbot erteilt, welches für die gesamte Nachbarliegenschaft sowie insbesondere für den Garten und Vorplatz gelte. Davon ausgenommen sei aufgrund eines privatrechtlichen Durchfahrtsrechts einzig die Benutzung des Fahrwegs. Die als Beweismittel eingereichte Kameraaufnahme zeige, dass sich die Beschuldigte auf dem Vorplatz der Liegenschaft des Beschwerdeführers aufgehalten habe.