Zudem müsse die Täterschaft um die Unrechtmässigkeit ihres Eindringens respektive Verbleibens wissen und dies auch wollen oder zumindest in Kauf nehmen. Die Beschuldigte sei Alzheimerpatientin und könne sich nicht mehr erinnern, zum fraglichen Zeitpunkt das Grundstück des Beschwerdeführers betreten zu haben. Aus diesem Grund könne der Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass sie vorsätzlich einen Hausfriedensbruch begangen habe. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) sowie die Pflicht zur Strafverfolgung (Art. 7 StPO).