2 nicht entnommen werden, an welcher Stelle es entstanden sei. Es sei jedoch unbestritten, dass die Beschuldigte darauf ersichtlich sei. In subjektiver Hinsicht sei Vorsatz erforderlich. Die Täterschaft müsse den Willen haben, das Hausrecht zu verletzen und sie müsse sich bewusst sein, dass ihr Verhalten diese Wirkung hervorrufe und dies zumindest in Kauf nehmen. Zudem müsse die Täterschaft um die Unrechtmässigkeit ihres Eindringens respektive Verbleibens wissen und dies auch wollen oder zumindest in Kauf nehmen.