Die Beschuldigte ist dabei von einer Kamera, welche durch den Beschwerdeführer installiert wurde, fotografiert worden. 3.2 Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, weil in Bezug auf den Hausfriedensbruch kein Straftatbestand erfüllt sei. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe der Beschuldigten am 29. März 2017 ein Hausverbot für die Liegenschaft und das Grundstück D.________ erteilt. Davon ausgenommen sei der Durchgangsweg zum Hauseingang E.________. Der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfordere das Eindringen in ein geschütztes Objekt gegen den Willen des Berechtigten.