BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Streitgegenstand bildet einzig die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs. Die Einstellung des Strafverfahrens wegen Diebstahls und Tätlichkeit, evtl. einfacher Körperverletzung wurde in der Beschwerde nicht thematisiert (vgl. insbesondere die Rechtsbegehren). Diese ist folglich nicht angefochten.