__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei in Bezug auf den Hausfriedensbruch aufzuheben und das Verfahren sei diesbezüglich unter Kosten- und Entschädigungsfolgen wieder aufzunehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 29. November 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.