Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 437 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Januar 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin i.V. Kummer Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt & Notar C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs, Diebstahls, Tätlichkei- ten, evtl. einfacher Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 8. Oktober 2018 (EO 18 3077) Erwägungen: 1. Am 8. Oktober 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Tätlichkeit, evtl. einfacher Körperverletzung ein. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Oktober 2018 Beschwerde und beantrag- te, die Verfügung sei in Bezug auf den Hausfriedensbruch aufzuheben und das Verfahren sei diesbezüglich unter Kosten- und Entschädigungsfolgen wieder auf- zunehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 29. November 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. Streitgegenstand bildet einzig die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Be- schuldigte wegen Hausfriedensbruchs. Die Einstellung des Strafverfahrens wegen Diebstahls und Tätlichkeit, evtl. einfacher Körperverletzung wurde in der Be- schwerde nicht thematisiert (vgl. insbesondere die Rechtsbegehren). Diese ist folg- lich nicht angefochten. 3. 3.1 Am 28. Februar 2018 stellte der Beschwerdeführer Strafantrag gegen die Beschul- digte wegen Hausfriedensbruchs. Dem vorausgegangen war ein Vorfall vom 31. Dezember 2017, wonach die Beschuldigte trotz schriftlich erteilten Hausverbots das Grundstück des Beschwerdeführers unbefugt betreten haben soll. Konkret soll sie sich bis auf wenige Meter der Haustüre des Beschwerdeführers genähert ha- ben. Die Beschuldigte ist dabei von einer Kamera, welche durch den Beschwerde- führer installiert wurde, fotografiert worden. 3.2 Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, weil in Bezug auf den Hausfrie- densbruch kein Straftatbestand erfüllt sei. Zur Begründung führte sie aus, der Be- schwerdeführer habe der Beschuldigten am 29. März 2017 ein Hausverbot für die Liegenschaft und das Grundstück D.________ erteilt. Davon ausgenommen sei der Durchgangsweg zum Hauseingang E.________. Der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfordere das Eindringen in ein geschütztes Objekt gegen den Willen des Berechtigten. Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Foto könne 2 nicht entnommen werden, an welcher Stelle es entstanden sei. Es sei jedoch un- bestritten, dass die Beschuldigte darauf ersichtlich sei. In subjektiver Hinsicht sei Vorsatz erforderlich. Die Täterschaft müsse den Willen haben, das Hausrecht zu verletzen und sie müsse sich bewusst sein, dass ihr Ver- halten diese Wirkung hervorrufe und dies zumindest in Kauf nehmen. Zudem müs- se die Täterschaft um die Unrechtmässigkeit ihres Eindringens respektive Verblei- bens wissen und dies auch wollen oder zumindest in Kauf nehmen. Die Beschul- digte sei Alzheimerpatientin und könne sich nicht mehr erinnern, zum fraglichen Zeitpunkt das Grundstück des Beschwerdeführers betreten zu haben. Aus diesem Grund könne der Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass sie vorsätzlich einen Hausfriedensbruch begangen habe. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) sowie die Pflicht zur Strafverfolgung (Art. 7 StPO). Er habe der Be- schuldigten am 29. März 2017 ein ausdrückliches Hausverbot erteilt, welches für die gesamte Nachbarliegenschaft sowie insbesondere für den Garten und Vorplatz gelte. Davon ausgenommen sei aufgrund eines privatrechtlichen Durchfahrtsrechts einzig die Benutzung des Fahrwegs. Die als Beweismittel eingereichte Kameraauf- nahme zeige, dass sich die Beschuldigte auf dem Vorplatz der Liegenschaft des Beschwerdeführers aufgehalten habe. Im Hintergrund sei zudem ein Personenwa- gen des Beschwerdeführers zu erkennen. Anhand eines Augenscheines hätte die Staatsanwaltschaft unschwer erkennen können, dass die Bilder von der Liegen- schaft des Beschwerdeführers stammten. Den subjektiven Tatbestand betreffend führte der Beschwerdeführer aus, es stehe in keiner Weise fest, wie weit die Alzheimererkrankung der Beschuldigten im Tat- zeitpunkt fortgeschritten gewesen sei. Die Erkrankung erfolge in der Regel gradu- ell, weshalb es nicht angehen könne, dass die Staatsanwaltschaft ohne jegliche medizinische Untersuchungsbefunde rundweg und ohne nachvollziehbare Begrün- dung die Schlussfolgerung ziehe, wer an Alzheimer erkrankt sei, könne per sei kei- ne Straftat vorsätzlich begehen. Die protokollierte Behauptung der Beschuldigten, wonach sie sich angeblich nicht mehr erinnern könne, am 31. Dezember 2017 die Liegenschaft des Beschwerde- führers betreten zu haben, sage nichts darüber aus, ob sie zum Tatzeitpunkt im Wissen um das Hausverbot und mit dem Willen dagegen zu verstossen, die Lie- genschaft des Beschwerdeführers betreten habe. Die Beschuldigte sei nicht ver- beiständet und habe gemäss Einvernahmeprotokoll vom 1. März 2018 eigene Aus- sagen machen können. Sie habe auch nicht zu Protokoll gegeben, rundweg alles in Kürze zu vergessen, sondern sie habe lediglich davon gesprochen, «gewisse Sa- chen» zu vergessen. Gestützt darauf könne es nicht angehen, dass die Staatsan- waltschaft, ohne weitere Abklärungen zu tätigen, davon ausgehe, die Beschuldigte habe nicht vorsätzlich gehandelt. Der Beschwerdeführer hält abschliessend fest, die Staatsanwaltschaft habe den strafrechtlich relevanten Sachverhalt ungenügend festgestellt, da sie weder den mutmasslichen Tatort noch die kognitiven Fähigkeiten der Beschuldigten zum Tat- zeitpunkt genügend abgeklärt habe. 3 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme aus, ein möglicher Hausfriedensbruch beschränke sich auf das unmittelbare Umfeld des Hauses, wel- ches im Sinne der Gesetzesbestimmung «umfriedet» sein müsse, um Schutz be- anspruchen zu können. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei die Abstellfläche vor der Haustüre nicht umfriedet, es bestehe jedoch seit dem 29. März 2017 ein schriftliches Hausverbot für die Beschuldigte. Insofern fehle es am objektiven Tatbestandsmerkmal der Umfriedung. Das schriftlich erteilte Haus- verbot sei lediglich die Bekanntgabe des Willens des Beschwerdeführers, vermöge aber die objektive Tatbestandsvoraussetzung nicht zu ersetzen. Selbst wenn die erwähnte Abstellfläche ein für den Hausfriedensbruch taugliches Angriffsobjekt darstellen würde, fehle es aufgrund der Alzheimererkrankung der Beschuldigten eindeutig an der Erfüllung des subjektiven Tatbestands. Die Be- schuldigte habe anlässlich ihrer Einvernahme vom 1. März 2018 zu Protokoll gege- ben, nicht mehr zu wissen, ob sie wirklich am 31. Dezember 2017 um das Haus ge- laufen sei oder warum sie dies gemacht haben sollte. Der Ehemann der Beschul- digten habe zudem die Vermutung geäussert, dass die Beschuldigte in ihrer De- menz den Vorplatz des Beschwerdeführers betreten habe, weil sie den Vorbesitzer des Hauses gekannt und diesen mehrmals besucht habe. Weiter hielt die Generalstaatsanwaltschaft fest, die Staatsanwaltschaft habe am 29. März 2018 bei der behandelnden Ärztin der Beschuldigten einen Arztbericht eingeholt und verwies dabei auf entsprechende Berichte von Dr. med. F.________ vom 16. April 2018 sowie des Neurologie-Zentrums des Bürgerspitals H.________ vom 17. September 2015. Die Beschuldigte leide seit 2014 an der Zunahme von Gedächtnisstörungen, wobei diese insbesondere im Jahr 2017 stark zugenommen hätten. Sie sei nicht mehr in der Lage, selbstständig Entscheidungen zu treffen. Die medizinischen Berichte legten nahe, dass sich die Beschuldigte weder daran erin- nern könne, ob und warum sie sich auf dem Abstellplatz vor der Haustüre des Be- schwerdeführers befunden habe, noch, dass sie sich im fraglichen Moment an das neun Monate zuvor zugesendete Hausverbot hätte erinnern können. 3.5 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft äussere sich widersprüchlich. In der Einstellungsverfügung sei der fehlende objek- tive Tatbestand damit begründet worden, dass aufgrund der Fotoaufnahme der Tatort nicht eruiert werden könne. Mittlerweile gehe die Generalstaatsanwaltschaft davon aus, dass es sich um den nicht umfriedeten Abstellplatz vor der Haustüre der Liegenschaft des Beschwerdeführers handle. Es könne nicht angehen, dass die Staatsanwaltschaft den mutmasslichen Tatort mit Nichtwissen negiere, um sich im Beschwerdeverfahren ohne Abklärungen auf einzelne, willkürlich aus einem Einvernahmeprotokoll gegriffene Aussagen des Beschwerdeführers abzustützen. Ohne den mutmasslichen Tatort selber abgeklärt zu haben, könne die Staatsan- waltschaft nicht davon ausgehen, dass die angebliche Aussenfläche nicht umfrie- det sei. Auch könne sie sich nicht auf eine einzelne Aussage des Beschwerdefüh- rers verlassen, da dieser in Bezug auf die Bedeutung der Einfriedung ein juristi- scher Laie sei. 4 Zur von der Generalstaatsanwaltschaft verwendeten Aussage des Ehemannes der Beschuldigten führte der Beschwerdeführer aus, seine Liegenschaft bereits im Jah- re 1980 erworben zu haben. Die Aussage müsse als Schutzbehauptung gewertet werden, da ausgeschlossen sei, dass die Beschuldigte frühere Nachbarn, die vor fast 40 Jahren in dieser Liegenschaft gelebt hätten, habe besuchen wollen. Abschliessend hielt der Beschwerdeführer fest, der Arztbericht von Dr. med. F.________ gebe einen Allgemeinplatz wieder. Es liege kein medizinscher Befund vor, der belegen könne, dass die Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht in der Lage gewesen wäre, selbstständige Entscheidungen zu treffen. Alleine aufgrund der all- gemeinen Aussagen der Ärztin könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Be- schuldigte im Tatzeitpunkt mit Wissen und Willen das Hausrecht habe verletzen wollen. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Bei der Frage, ob die Staatsanwaltschaft eine Verfahrenseinstellung vornehmen darf, gilt der Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf eine Einstellung grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinli- cher erscheint als ein Freispruch. Der Strafverfolgungsbehörde, welche über die Einstellung entscheidet, kommt ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (unter vielen Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2018 vom 13. Juni 2018 E. 3.2; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1 f., je mit weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Ak- tenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 20 vom 19. April 2018, E. 4.1 mit Hinweis). 4.2 Wie die Staatsanwaltschaft richtig festhielt, lässt die vom Beschwerdeführer einge- reichte Fotografie keine Rückschlüsse auf den mutmasslichen Tatort zu. Entspre- chend kann dem Bild nicht entnommen werden, ob und inwiefern die Beschuldigte das Grundstück des Beschwerdeführers unberechtigt betreten hat, zumal der Durchgangsweg der Liegenschaften vom Hausverbot unbestrittenermassen nicht erfasst ist. Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen, dass die Staatsanwaltschaft – ohne selber Nachforschungen angestellt zu haben – nicht auf das Fehlen objektiver Tatbestandsmerkmale schliessen kann. Die von der Generalstaatsanwaltschaft verwendete Aussage des Beschwerdeführers ist für die Beurteilung der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen jedoch von wesentlicher Bedeutung. Entgegen sei- ner Ausführungen scheint ihm der Begriff der Umfriedung sowie dessen Bedeutung nämlich durchaus bekannt zu sein, wie auch sein Verhalten eindrücklich belegt. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2018 führte der Be- 5 schwerdeführer aus, der Ehemann der Beschuldigten sei am 21. Februar 2018 um 08:35 Uhr bis vor seine Haustüre gekommen und habe ebenfalls einen Hausfrie- densbruch begangen (EV Beschwerdeführer vom 28. Februar 2018, S. 3 Z. 77 ff.). Diesbezüglich reichte der Beschwerdeführer wiederum ein Foto ein, welches (an- geblich) den Ehemann der Beschuldigten an derselben Stelle zeigt, an der bereits die Beschuldigte fotografiert worden war. Weiter gab der Beschwerdeführer zu Pro- tokoll, bis anhin dem Ehemann der Beschuldigten noch kein schriftliches Hausver- bot erteilt zu haben, dies nun aber nachholen zu wollen (EV Beschwerdeführer vom 28. Februar 2018, S. 3 Z. 79 ff.). Dem Anzeigerapport vom 5. März 2018 kann schliesslich entnommen werden, dass die Parteien seit Jahren in gegenseitige Streitigkeiten verwickelt sind. Obschon die beiden fotografisch dokumentierten Vor- fälle nahezu identisch sind, reichte der Beschwerdeführer nur gegen die Beschul- digte Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs ein. Das unterschiedliche Vorgehen scheint einzig auf den Umstand zurückführbar zu sein, dass gegen den Ehemann der Beschuldigten zum damaligen Zeitpunkt kein Hausverbot bestanden hatte. Vor dem Hintergrund der Jahre andauernden, veritablen Feindschaft der Parteien ist anders nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer den Ehemann der Be- schuldigten nicht auch angezeigt hat. Der Beschwerdeführer ist also durchaus in der Lage, den Begriff der Umfriedung bedeutungsmässig einzuordnen, scheint er doch der Meinung zu sein, die fehlende Umfriedung durch das Aussprechen eines umfassenden Hausverbots kompensieren zu können. Wie jedoch die General- staatsanwaltschaft festhielt, vermag das Hausverbot alleine dieses objektive Tat- bestandsmerkmal nicht zu ersetzen. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das Vorliegen der objektiven Tatbe- standsmerkmale zu Recht verneint. Im Weiteren qualifizierte sie ebenfalls den sub- jektiven Tatbestand als nicht erfüllt, weshalb sich eine detaillierte Überprüfung des mutmasslichen Tatorts erübrigte. Diese Vorgehensweise ist mit Blick auf das Fol- gende nicht zu beanstanden. 4.3 Die Beschuldigte leidet an einer fortgeschrittenen Demenzkrankheit. Bereits der neurologische Bericht des Bürgerspitals H.________ aus dem Jahre 2015 bestätig- te die Verdachtsdiagnose einer dementiellen Entwicklung. Dem Bericht zufolge zeigte sich bei der Beschuldigten klar eine sprachbedingte Gedächtnisstörung. Ins- besondere das Lernen, Abrufen und Speichern sei bei ihr «hochpathologisch». Im Speziellen hielt der Bericht fest, dass ein sogenannter Dreistufenbefehl die Be- schuldigte stark verunsichere und möglicherweise Verständnisschwierigkeiten beständen. Konkret sei die Beschuldigte nach Aufforderung der Ärztin nicht in der Lage gewesen, auf dem Rücken liegend ihre eine Ferse auf das Knie des anderen Beins zu legen und danach den Fuss am Schienbein nach unten gleiten zu lassen («Knie-Hacken-Versuch»). Es muss davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschuldigten seitdem (eher) verschlechtert hat. Die Hausärztin der Beschuldigten hielt mit Bericht vom 16. April 2018 fest, die Ge- dächtnisstörungen hätten im Jahr 2017 stark zugenommen. Die Beschuldigte sei nicht mehr in der Lage, Entscheidungen selber zu treffen. So bestelle sie bei- spielsweise mehrmals am Tag bei der Praxis der behandelnden Ärztin ihre Medi- kamente. 6 Wohl ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass sich die medizinischen Berichte nicht spezifisch zum Zustand der Beschuldigten im Tatzeitpunkt äussern. Dies ist nach Überzeugung der Kammer allerdings auch nicht notwendig. Die me- dizinischen Befunde attestieren der Beschuldigten allgemein eine schlechte psy- chische Verfassung. Ihre Denkfähigkeit scheint mittlerweile stark und irreparabel eingeschränkt zu sein. Offenbar überfordern sie schon einfache Alltagshandlungen. Daneben kann sie sich Dinge gar nicht mehr oder nur noch kurzzeitig merken. Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig festhielt, ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte noch daran erinnern kann, überhaupt je den Vorplatz des Be- schwerdeführers betreten zu haben. Noch weniger wird sie sich an das im März 2017 erteilte Hausverbot erinnern können, vergisst sie offenbar inzwischen täglich, dass sie bereits Medikamente bestellt hat. Das limitierte Aussagevermögen der Beschuldigten verstärkt dieses Bild. Im Rah- men ihrer polizeilichen Einvernahme vom 1. März 2018 hielt die Beschuldigte fest, es sei aufgrund ihrer Alzheimererkrankung schwierig, die Fragen der Polizei zu be- antworten, wenn sie sich nicht mehr erinnern könne. Es könne schon fünf Minuten später sein, dass sie sich nicht mehr daran erinnern könne, was passiert sei (EV Beschuldigte vom 1. März 2018, Z. 32 ff.). Soweit der Beschwerdeführer vor- bringt, die Beschuldigte sei durch die Strafverfolgungsbehörde nicht ausreichend befragt worden bzw. es sei ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen worden, die Beschuldigte könne keine sachdienlichen Aussagen zum Geschehen machen, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass die Beschuldigte durchaus bestrebt war, wo möglich selber Aussagen zu machen. So hat sie beispielsweise zu Protokoll gegeben, sich auf dem Foto zu erkennen, jedoch nicht mehr zu wissen, ob und weshalb sie am 31. Dezember 2017 um das Haus des Beschwerdeführers gelau- fen sei (EV Beschuldigte vom 1. März 2018, Z. 56 ff.). Im Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Beschuldigte nicht ausführlicher zum Vorfall hätte äussern wollen. Sofern sie sachdienliche Angaben hätte machen können, wäre es ihr gewiss ein Anliegen gewesen, ihren Standpunkt darzulegen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte und ihr Ehemann am 21. Februar 2018 Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung und Beschimpfung eingereicht haben. Demzufolge soll der Beschwerdeführer die Beschuldigte anläss- lich eines Streits als «Saumore» beschimpft haben (vgl. Anzeigerapport vom 8. März 2018). Selbst an diesen Vorfall konnte sich die Beschuldigte jedoch bereits anlässlich ihrer Einvernahme am 1. März 2018 – und damit nur knapp eine Woche nach Einreichung der Anzeige – nicht mehr erinnern und ebenfalls keine Aussagen machen (EV Beschuldigte vom 1. März 2018, Z. 83 ff., 93 ff.). Nach dem Gesagten fehlt es klar am subjektiven Tatbestand des Hausfriedens- bruchs. Der Beschuldigten lässt sich nicht nachweisen, dass sie sich wissentlich und willentlich auf das Grundstück des Beschwerdeführers begab und dadurch dessen Hausrecht verletzen wollte. Auch ein Gerichtsverfahren würde diesbezüg- lich nicht die nötige Klarheit verschaffen, da der geistige Zustand der Beschuldigten sowie deren Absichten im konkreten Fall nicht mehr zu eruieren wären. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die Aussagen des Ehemannes der Be- schuldigten – so etwa zu den Vorbesitzern des Hauses des Beschwerdeführers – 7 für die Gesamtbetrachtung nicht von Relevanz sind. Es handelt sich um Vermutun- gen des Ehemannes, die am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen. 4.4 Insgesamt ergibt sich, dass keine genügenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschuldigten vorhanden sind und damit mit sehr hoher Wahrschein- lichkeit ein Freispruch zu erwarten wäre, würde das Verfahren durch ein Sachge- richt beurteilt werden. Folglich wurde das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO rechtmässig eingestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine ent- schädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt & Notar C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Beschuldigten Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten) Bern, 7. Januar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin i.V.: Kummer Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9