Diese Dauer ist mit Blick auf die Auswertung der sichergestellten Daten und Speichermittel und die sich daraus allenfalls aufdrängenden Ermittlungshandlungen sowie die im Fall einer Verurteilung drohende Strafe nicht zu beanstanden. Dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder in der Lage wären, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig sind Ersatzmassnahmen erkennbar, mit welchen der Kollusionsgefahr wirksam begegnet werden könnte. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Anordnung der Untersuchungshaft für eine Dauer von einem Monat rechtens.