Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Die Untersuchungshaft wurde für eine Dauer von einem Monat angeordnet. Diese Dauer ist mit Blick auf die Auswertung der sichergestellten Daten und Speichermittel und die sich daraus allenfalls aufdrängenden Ermittlungshandlungen sowie die im Fall einer Verurteilung drohende Strafe nicht zu beanstanden.