fürchten ist, dass der Beschwerdeführer in Freiheit auf Beweismittel (zumindest solche in der Person des genannten G.________) einwirken könnte. Von einem Wegsperren des Beschwerdeführers zwecks Eruierung eines Tatvorwurfs kann nicht gesprochen werden. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den Haftgrund der Kollusionsgefahr somit zu Recht. 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung