Deren Rolle und insbesondere deren Wissen hinsichtlich des Inhalts der Datenträger sind unklar. Es kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass G.________ gestützt auf die Auswertungen der elektronischen Daten und Speichermittel ermittelt, angehalten und befragt werden kann und sich somit auch hinsichtlich des gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurfs der versuchten Erpressung weitere Beweise gewinnen lassen. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach keine weitere Person in der «Angelegenheit Kardiologie D.________» involviert gewesen sei (Einvernahmeprotokoll vom 12. Oktober 2018 Z. 296), ändert daran nichts.