Anders sieht es aber mit allfälligen weiteren Ermittlungshandlungen aus, die sich – auch mit Blick auf den Erpressungsvorwurf – aufgrund der Auswertung der elektronischen Daten und Speichermittel aufdrängen könnten. Der Beschwerdeführer erwähnte selber eine weitere Person (G.________), bei welcher die Datenträger gekauft worden sein sollen (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2018 Z. 81 f., Anhang «Eruierung Verlust» zum Einvernahmeprotokoll vom 11. Oktober 2018). Deren Rolle und insbesondere deren Wissen hinsichtlich des Inhalts der Datenträger sind unklar.