Auch wenn nicht genauer belegt worden ist, kann den Akten entnommen werden, dass diverse elektronische Daten und Speichermittel sichergestellt werden konnten. Der Beschwerdeführer bestreitet dies jedenfalls nicht. Auf diese kann der Beschwerdeführer zwar nicht kolludierend einwirken. Anders sieht es aber mit allfälligen weiteren Ermittlungshandlungen aus, die sich – auch mit Blick auf den Erpressungsvorwurf – aufgrund der Auswertung der elektronischen Daten und Speichermittel aufdrängen könnten.