Die Anordnung von Haft darf nicht damit begründet werden, die beschuldigte Person könnte nach der Ermittlung eines möglicherweise Tatbeteiligten zu deren Gunsten der Untersuchung entgegenwirken (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, N. 911). Trotz diesen Einschränkungen bestehen derzeit – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers – hinsichtlich versuchter Erpressung konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr. Auch wenn nicht genauer belegt worden ist, kann den Akten entnommen werden, dass diverse elektronische Daten und Speichermittel sichergestellt werden konnten.