6 bejaht werden. Ferner muss sich die befürchtete Kollusionshandlung auf die Beweislage im Verfahren gegen die inhaftierte Person selbst beziehen. Die Anordnung von Haft darf nicht damit begründet werden, die beschuldigte Person könnte nach der Ermittlung eines möglicherweise Tatbeteiligten zu deren Gunsten der Untersuchung entgegenwirken (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, N. 911).