5.2 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Ermittlungen erst im Anfangsstadium befinden, weshalb weniger hohe Anforderungen an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen sind als in einem späteren Verfahrenszeitpunkt (BGE 132 I 21 E. 3.2.2). Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr nicht mit der Abklärung des Sachverhalts bezüglich Datenbeschaffung begründet werden darf, kann ein dringender Tatverdacht der unbefugten Datenbeschaffung gestützt auf die vorhandenen Akten derzeit eben gerade nicht